Kanzlei Arends • Beratung & Betreuung
Rechtsanwälte und Notar
in NEUENHAUS
Seit über 130 Jahren steht der Name Arends in der Grafschaft Bentheim für kompetente Rechtsberatung. Die Kanzlei wird heute in der vierten Generation geführt. Den Mandanten stehen zwei Rechtsanwälte als persönliche Ansprechpartner zur Verfügung, einer von Ihnen ist auch Notar und einer Notar a.D.
Wir decken alle Rechtsbereiche einer „klassischen“ Anwaltskanzlei ab. Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden diejenigen Rechtsgebiete, die Berührungspunkte mit der Ausübung des Notaramtes haben. Hierzu gehören z.B. das Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht und Landwirtschaftsrecht.
Rechtstipps
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Datenschutz im HomeOffice
Viele Unternehmen ermöglichen ihren Beschäftigten inzwischen das Arbeiten im Home-Office. Auch dort sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzes und des Datenschutzes einzuhalten. Gerade letzteres gewinnt in Zeiten, von Datendiebstahl mehr und mehr an Bedeutung.
Es ist somit unerlässlich, auch im Home-Office geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um den Datenschutz zu sicherzustellen.
Der Arbeitgeber ist auch im Home-Office die Verantwortliche Stelle für die Einhaltung des Datenschutzes im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er hat die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Das erste Problem beim Home-Office stellt sich oft schon bei Wahl des Arbeitsplatzes heraus. Der „Küchenarbeitsplatz“ im offenen und für jedes Haushaltsmitglied zugänglichen Wohn-und Essbereich ist nicht geeignet, die Daten ausreichend zu schützen. Haushaltsmitglieder, Besucher, Nachbarn und andere Personen sind sogenannte unbefugte Dritte. Sie dürfen keinen Zugriff auf die Daten erhalten. Empfehlenswert ist die Arbeit in einem separaten, abschließbaren Raum. Sollte dies nicht möglich sein müssen die Arbeitsmaterialien nach Feierabend zumindest in einem abschließbaren Schrank oder Rollcontainer verstaut werden. Wichtig ist auch, dass Papierunterlagen nicht im privaten Papiermüllentsorgt werden dürfen.
Hinsichtlich der Hardwarewie Laptops, Computer usw. gilt, dass keine privaten Geräte verwendet werden sollten. Dies ist zwar nicht verboten, allerdings müsste der Arbeitgeber sicherstellen, dass diese Geräte sicher und frei von Schadsoftware sind.
Stellt der Arbeitgeber Geräte zur Verfügung, dürfen daran keine privaten Datenträger angeschlossen werden, um das Infektionsrisiko mit Schadsoftware zu verringern. Alle Geräte müssen mit einem starken Passwort oder einem anderen, sicheren Authentifizierungsverfahren geschützt werden.
Wenn vom Home-Office ein Zugriff auf die Unternehmenssoftware und Daten erfolgen soll, so muss dies grundsätzlich über eine gesicherte Verbindung z. B. über ein sogenanntes Virtual Private Network (VPN)geschehen. Diese sollte von entsprechenden Dienstleistern eingerichtet werden.
Die meisten Beschäftigtendürften die Wohnung außerdem nicht darauf vorbereitet haben, dass teure Hardware oder sensible Daten des Arbeitgebers in der Wohnung aufbewahrt werden. Falls Datenträger (USB-Sticks, CDs usw.) oder ganze Computer allerdings abhandenkommen sollten, muss mit geeigneten Zugangskontrollen und starken Passwörtern sichergestellt sein, dass trotzdem kein Dritter auf diese Daten zugreifen kann.
Am einfachsten umzusetzen dürfte dagegen sein, dass Telefonate und Videokonferenzen mit vertraulichem Inhalt so geführt werden, dass unbefugte Dritteden Inhalt des Gesprächs nicht wahrnehmen können. Geöffnete Fenster sollten folglich geschlossen werden. Wenn im privaten Bereich digitale Assistenten wie z.B. Alexa der Google Assistent verwendet werden, sollten diese ausgeschaltet werden.
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Abmahnungen wegen Filesharing - Wer haftet?
Abmahnungen wegen illegalem Filesharing nehmen in ihrer Häufigkeit zu. Darin wird behauptet, der Internet-Anschlussinhaber habe persönlich einen illegalen Down- bzw. Upload von diversen Filmen, Musiktiteln oder Spielen begangen. Die abmahnenden Kanzleien vertreten dabei meist den Urheber dieser Medien.
Auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien schreiben die Internet-Anschlussinhaber an und fordern von ihnen die Abgabe von "strafbewehrten Unterlassungserklärungen", sowie Schadensersatz in nicht geringem Umfang.Die Abmahnungen beruhen meist auf Ansprüchen aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte Rechteinhaber den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die Abmahnung dient somit der Abwehr eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, unterschreiben Sie dennoch keinesfalls unüberlegt und ungeprüft die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nicht den geforderten Schadensersatz.
Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt prüfen. Es muss geprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig erfolgt ist. Das heißt, dass die abmahnende Kanzlei auch tatsächlich den Rechteinhaber vertreten muss. Ferner handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem Urheberrechtsgesetz meist um solche, die nur gegen den Verletzer persönlich geltend gemacht werden können. Sie persönlich müssten also die Werke im Internet runter bzw. hochgeladen haben, ohne die Rechte dafür zu besitzen. Sollten Sie solch eine Handlung nicht selbst begangen haben, müssen Sie überlegen, ob eine andere Person aus dem Haushalt diese Tat begangen haben könnte.
Grundsätzlich muss der Abmahnende die Urheberrechtsverletzung, das illegale Filesharing, beweisen. Da dies für die Abmahnenden fast unmöglich ist, wird die Täterschaft des Anschlussinhabers zu Gunsten der Urheber von den Gerichten vermutet.
Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung allerdings widerlegen. Dafür muss er vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Zur Abwehr der Ansprüche reicht die pauschale Behauptung nicht aus, dass noch andere Personen im Haushalt leben.
Vorsicht ist geboten, wenn man die tatsächliche Vermutung der Täterschaft damit widerlegen will, dass ein minderjähriges Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es gibt zwar keine grundsätzliche Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, Minderjährige können aber für Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Tauschbörsen persönlich auf Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz haften, wenn sie zum Zeitpunkt des Downloads ausreichend einsichtsfähig waren.
Jana Arnink
Rechtsanwältin in der Kanzlei Arends, Veldhausener Straße 23, 49828 Neuenhaus
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Informationen zum Transparenzregister und zur Eintragung
Seit dem 1. Oktober 2017 ist das Transparenzregister im Geldwäschegesetz (GwG §§ 18 ff.) verankert. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Das Transparenzregister wurde ursprünglich als ein Auffangregister konzipiert. Über das Transparenzregister mussten Gesellschaften oder sonstige juristische Personen nur dann Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergaben. Hierzu zählte bislang z.B. das Handelsregister.
Seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Das bedeutet, dass jede unter das GwG fallende Rechtseinheit registriert werden und eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigten der Gesellschaft zum Transparenzregister melden muss. Die vorher bestehende „Meldefiktion“ existiert nicht mehr. Sie wurde ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.
Für diese Meldung gelten je nach Rechtsform verschiedene Übergangsfristen. Bis zum 30.03.2022 muss jede AG, SE, KGaA, bis zum 30.06.2022 jede GmbH, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft und bis zum 31.12.2022 müssen alle anderen Fälle (z.B. oHG, KG), soweit bislang keine Meldepflicht bestand die Eintragungen vornehmen.
Bei fehlender Eintragung nach Ablauf der Eintragungsfrist können empfindliche Bußgelder (Strafrahmen im Regelfall bis 100.000,00 €) gegen die Geschäftsführungen der Gesellschaften verhängt werden. Diese ist nach dem Geldwäschegesetz dafür verantwortlich, dass die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt.
Ob und wie Sie sich bzw. Ihr Unternehmen im Transparenzregister hinterlegen müssen, können Sie den nachfolgenden Informationen entnehmen:
1.Fällt Ihre Gesellschaft in den Pflichtenkreis des Transparenzregisters?Gem. § 20 Abs. 1 GwG haben sich juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, UG) und eingetragene Personengesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, OHG) im Transparenzregister einzutragen und ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
Die Mitteilungspflicht besteht allgemein gesprochen für Gesellschaften und Vereinigungen, welche auch in einem deutschen Register eingetragen sind. Besonderheiten gelten jedoch für börsennotierte Gesellschaften.
Für Vereine wird gem. § 20a GwG eine automatische Eintragung vorgenommen! Hier sind Sonderregeln zu beachten.
2. Wer ist wirtschaftlich BerechtigterWenn Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen als juristische Person des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaft zu dem Kreis der verpflichteten Gesellschaften gehört, muss zunächst Ihr
Unternehmen im Transparenzregister registriert und danach der wirtschaftlich Berechtigte Ihres Unternehmens ermittelt werden.Wirtschaftlich Berechtigte gem. § 3 GwG sind natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Gesellschaft sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über diese ausüben.
Konkret: Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 2 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Bezüglich des Punktes "auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt" definiert § 3 Abs. 2 GwG die Kontrolle wie folgt:
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden, § 3 Abs. 2 S. 2 GwG.
Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann, § 3 Abs. 2 S. 3 GwG.
Bleibt die Frage was zu tun ist, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermitteln lässt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass eventuell strafbare Handlungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
4. Welche Daten müssen von dem wirtschaftlichen Berechtigten eingetragen werden?
Von den wirtschaftlichen Berechtigten sind gem. § 19 Abs. 1 GwG- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
einzutragen.
5. Wie können Sie ihr Unternehmen im Transparenzregister eintragen?Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung an sich löst keine Gebühren aus.
Sollten Sie Hilfe bei der Eintragung benötigen, wenden Sie sich an uns. Wir können die Eintragung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses für Sie übernehmen.
Jana Arnink
Rechtsanwältin -
Wann ist ein Hof (noch) ein Hof?
Viele Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung möchten erreichen, dass ihr Hof auch nach
ihrem Tode dauerhaft in der Familie bleibt. Die sogenannte Höfeordnung verfolgt das Ziel, zu
ermöglichen, dass ein Hof in der so genannten Blutlinie von Generation zu Generation immer
weitergegeben wird. Dahinter steht die Vorstellung von Eigentum als „Besitz auf Zeit“: Den Hof erhält
man von der Vorgängergeneration, man ist eine (Lebens-)Zeit für ihn verantwortlich, man versucht
ihn zu erhalten und vielleicht zu mehren, auf jeden Fall ordnungsgemäß zu unterhalten, und gibt ihn
am Ende eines (Arbeits-)Lebens weiter an die nächste Generation, in der Hoffnung, dass auch diese
den Hof wiederum an die nächste Generation weitergibt. Wann ist aber nun ein Hof (noch) ein Hof
gemäß der Höfeordnung? Zunächst kommt es darauf an, ob sich im Grundbuch (und zwar auf dessen
Deckblatt) ein so genannter Hofvermerk befindet. Doch selbst bei Vorhandensein eines so genannten
Hofvermerkes kann es sein, dass die Hofeigenschaft entfällt. Immer häufiger stellt sich in der
landwirtschaftlichen Praxis die Frage, ob ein Hof tatsächlich im konkreten Fall noch gegeben ist, weil
z. B. die Flächen ganz oder größtenteils inzwischen verpachtet sind, z.B. eine Eigenbewirtschaftung
gar nicht mehr oder nur noch im Nebenerwerb stattfindet und/oder die nächste Generation
Landwirtschaft gar nicht mehr als Beruf gelernt hat und dauerhaft in einem landwirtschaftsfremden
Beruf arbeitet. In einem Beschluss vom 29.11.2013 (BLw 4/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt,
dass die Hofeigenschaft auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen kann, wenn keine
landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Die Abgrenzung, ob der landwirtschaftliche Betrieb
ruht oder dauerhaft aufgelöst ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Kriterien hierfür sind zum einen objektive Indizien wie u.a. der bauliche Zustand der
Hofstelle, eine lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe, eine Stücklandverpachtung über
Jahrzehnte, wie auch ein evtl. vorhandener Wille des Hofeigentümers, den Betrieb aufzuteilen. Ein
objektives Indiz kann auch das so genannte Wiederanspannen des Betriebes sein, wenn der Erblasser
objektiv zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen gerade erwartet. Neben diesen
objektiven Indizien ist aber nach der Meinung des Bundesgerichtshofes (und dies dürfte für viele
Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung von großem Interesse und großer Bedeutung sein)
der Wille des Erblassers! Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Jahre 2019 (10 W 4/19 (Lw))
deutlich gemacht, dass der Wille des Erblassers maßgeblich ist. Im zugrundeliegenden Fall ging es um
einen Hof mit einer Größe von ca. 15 ha. Ein Hofvermerk war eingetragen worden. Die
Eigenbewirtschaftung wurde jedoch mit Erreichen der Altersgrenze aufgegeben. Maßgeblich ist nach
der Entscheidung des Oberlandesgerichts für die Hofeigenschaft dennoch der Wille des Erblassers.
Der Wegfall der Hofeigenschaft scheidet aus, wenn der Betrieb zumindest im Nebenerwerb (wenn
auch im reduzierten Umfang) weiter geführt wird. Die Rechtsprechung öffnet für viele Eigentümer
einer landwirtschaftlichen Besitzung die Tür, ihr Eigentum doch selbstbestimmt nach ihrem Willen
nach den Vorschriften der Höfeordnung an die nächste Generation weiterzugeben. Bei Gestaltung
des konkreten notariellen Vertrages (Hofübergabevertrag), der erforderlich ist, wären unter
Umständen flankierende Maßnahmen wie z.B. eine so genannte positive Hofeserklärung zu erwägen.
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Veldhausener Straße 23
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